Was ist die GOÄ?
Die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) ist die gesetzliche Grundlage für die Abrechnung aller privatärztlichen Leistungen in Deutschland. Sie regelt, welche ärztlichen Leistungen wie berechnet werden dürfen.
Jede ärztliche Leistung hat eine eigene Gebührennummer mit einem festen Einfachsatz. Dieser kann mit einem Steigerungsfaktor multipliziert werden:
<ul><li>1,0-fach: Einfachsatz — nur bei sehr einfachen Leistungen</li><li>2,3-fach: Regelhöchstsatz — der übliche Abrechnungssatz</li><li>3,5-fach: Höchstsatz — nur bei besonders aufwändigen Leistungen, erfordert schriftliche Begründung</li></ul>
Bei RAB Berlin rechnen wir transparent nach GOÄ ab. Sie erhalten eine detaillierte Rechnung mit allen Positionen.
Typische Kosten eines Hausbesuchs
Die Kosten hängen von Erkrankung, Behandlungsumfang und Tageszeit ab.
Die genaue Höhe hängt vom individuellen Aufwand ab. Der Einstiegspreis beträgt 180 €. Mit Zusatzleistungen wie Infusion, EKG oder Blutentnahme erhöht sich der Rechnungsbetrag entsprechend dem GOÄ-Steigerungssatz und den tatsächlich erbrachten Einzelleistungen. Auf Wunsch erhalten Sie vor der Behandlung einen schriftlichen Kostenvoranschlag.
Steigerungsfaktoren erklärt
Die GOÄ erlaubt einen Steigerungssatz von 1,0- bis 3,5-fach des Einfachsatzes — bei Hausbesuchen ist der 2,3-fache Satz Regelfall, höhere Faktoren benötigen eine schriftliche Begründung.
<ul><li>Bis 2,3-fach: keine Begründung nötig — Regelsatz für die meisten Leistungen</li><li>Über 2,3-fach bis 3,5-fach: schriftliche Begründung auf der Rechnung erforderlich</li><li>Bei Hausbesuchen ist ein Faktor von 2,3 üblich und von der PKV anerkannt</li></ul>
<h3>Transparenz bei RAB Berlin</h3>
Sie erhalten immer eine detaillierte Rechnung mit allen GOÄ-Nummern, Steigerungsfaktoren und Begründungen. Vor dem Besuch besprechen wir den voraussichtlichen Kostenrahmen.
PKV-Erstattung im Überblick
Berlin zählt zu den deutschen Großstädten mit hohem Anteil privat Versicherter (siehe Daten des PKV-Verbands und VDEK-Versichertenstatistik). Die Erstattung eines GOÄ-Hausbesuchs richtet sich nach dem individuellen Tarif. Folgendes ist üblich:
<ul><li>Erstattungsumfang: Viele Vollkostentarife decken GOÄ-Leistungen bis zum 2,3-fachen, in begründeten Fällen bis zum 3,5-fachen Satz ab</li><li>Rechnung einreichen: Sie bezahlen vor Ort, reichen die Rechnung bei Ihrer PKV ein — Erstattung typisch innerhalb 1–3 Wochen</li><li>Selbstbeteiligung: Wenn Ihr Tarif eine Selbstbeteiligung vorsieht, wird diese angerechnet — sie wird nicht zusätzlich erstattet</li><li>Beihilfeberechtigte: Anteilige Erstattung über die Beihilfe (50–80 %), Restkosten über die ergänzende PKV</li></ul>
Wichtig: Die exakte Erstattung hängt von Ihrem individuellen Tarif ab. Bei Unsicherheit hilft ein kurzer Anruf bei Ihrem PKV-Sachbearbeiter — die Tarif-Klausel zu „Hausbesuchen“ und der maximal erstattete Steigerungssatz sind die zwei entscheidenden Punkte.
PKV-Tarif-Typen — was wird typisch erstattet?
Die deutsche Private Krankenversicherung kennt mehrere Tarif-Familien. Die Erstattung eines privatärztlichen Hausbesuchs unterscheidet sich deutlich:
Diese Übersicht ist eine Orientierungshilfe — verbindlich ist immer Ihre individuelle Tarifbedingung. Anbieter-Namen werden hier bewusst nicht genannt, weil sich Tarife laufend ändern.
Beihilfe — wie viel zahlt der Dienstherr?
Beamte, Richter, Soldaten und Pensionäre erhalten von ihrem Dienstherrn einen Anteil ihrer Krankheitskosten erstattet. Die Sätze sind in den Beihilfeverordnungen geregelt:
Die Restkosten (20–50 %) deckt eine ergänzende Beihilfe-Restkostenversicherung in der PKV. Konkrete Sätze und Sonderregelungen finden Sie in der jeweiligen Beihilfeverordnung Ihres Dienstherrn.
So reichen Sie die Rechnung ein — Schritt für Schritt
<ol><li><strong> Rechnung erhalten </strong> — Sie bekommen die GOÄ-Rechnung digital per E-Mail nach dem Hausbesuch (oder als Papier-Original auf Wunsch).</li><li><strong> Bei der PKV einreichen </strong> — Über das Versicherer-Portal oder die App hochladen. Dauer: zwei Minuten. Bestätigung kommt innerhalb 1–3 Werktagen.</li><li><strong> Beihilfeberechtigte: zusätzlich Beihilfe-Antrag </strong> — Mit derselben Rechnung. Manche Bundesländer erlauben digitale Einreichung, andere nur Papier.</li><li><strong> Erstattung erhalten </strong> — Typisch 1–3 Wochen nach Einreichung. Bei Rückfragen: PKV-Sachbearbeitung kontaktieren — Ablehnung kann angefochten werden, wenn die Leistung GOÄ-konform abgerechnet wurde.</li></ol>
Selbstzahler und gesetzlich Versicherte
Selbstzahler tragen die GOÄ-Rechnung direkt — ab 180 Euro pro Hausbesuch. Gesetzlich Versicherte können den Service als private Wunschleistung in Anspruch nehmen, eine Erstattung durch die GKV erfolgt nicht.
<ul><li>Selbstzahler: Sie bezahlen die Rechnung selbst. Typische Kosten ab 180 Euro</li><li>Gesetzlich Versicherte: Die GKV erstattet privatärztliche Hausbesuche in der Regel nicht</li><li>Zusatzversicherung: Manche ambulante Zusatzversicherungen erstatten privatärztliche Leistungen — prüfen Sie Ihre Bedingungen</li></ul>
Vergleich: Hausbesuch vs. Notaufnahme
Ein privatärztlicher Hausbesuch ersetzt nicht die Notaufnahme bei lebensbedrohlichen Notfällen — bietet aber für nicht-kritische akute Beschwerden eine ruhige, schnellere Alternative ohne Wartezeit und Anfahrt.
Wichtig: Die Notaufnahme ist für lebensbedrohliche Notfälle gedacht. Bei nicht lebensbedrohlichen Beschwerden kann ein Hausbesuch eine sinnvolle Alternative sein.
Was ist im Hausbesuch enthalten?
Die Grundleistung umfasst Anfahrt, Anamnese, Untersuchung, Diagnosestellung, Beratung, Rezepte und einen schriftlichen Befundbericht — Spezial-Diagnostik wie EKG, Infusion oder Blutentnahme wird separat nach GOÄ berechnet.
<ul><li>Anfahrt zu Ihnen nach Hause</li><li>Ausführliche Anamnese und Untersuchung</li><li>Diagnosestellung und Beratung</li><li>Rezepte und Krankschreibungen</li><li>Ggf. Medikamentengabe vor Ort</li><li>Digitaler Befundbericht per E-Mail</li><li>Koordination mit Ihrem Hausarzt auf Wunsch</li></ul>
Zusätzliche Leistungen (Infusion, Blutentnahme, EKG) werden separat nach GOÄ berechnet und vorab besprochen.